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   AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16   

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https://dejure.org/2016,15004
AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16 (https://dejure.org/2016,15004)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 10.03.2016 - 3a C 36/16 (https://dejure.org/2016,15004)
AG Frankenthal, Entscheidung vom 10. März 2016 - 3a C 36/16 (https://dejure.org/2016,15004)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 19a UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, § 101 Abs 9 UrhG, § 112 TKG, § 113 TKG
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des Internetanschlussinhabers; Weitergabe von Kundendaten ohne Auskunftsbeschluss gegen den Anbieters des Internetzugangs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Erfüllung der sekundären Beweislast seitens des Inhabers eines Internetanschlusses bei Vorwürfen des illegalen Downloads eines Spielfilms im Haushalt des Anschlussinhabers; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGHZ 185, 330; BGH NJW 2013, 1441; Urteil vom 8.1.2014 -I ZR 169/12 m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Nach dem Vorgenannten kann daneben auch offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 -1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 -I 20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung).
  • BGH, 24.09.2013 - I ZR 219/12

    Medizinische Fußpflege

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Auch bei Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt dies kein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar, da mit der Abgabe einer solchen Erklärung der Abgemahnte regelmäßig keinen konkreten Inhalt mit konkreten Rechtsfolgen fixieren will (BGH Urteil vom 24.9.2013 -I ZR 219/12-).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2013 - 20 W 121/12

    Anspruch auf Sicherung der Verkehrsdaten laufender Verbindungen

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Nach dem Vorgenannten kann daneben auch offen bleiben, ob bereits die Ermittlung der IP-Adresse rechtswidrig erlangt ist (EuGH vom 24.11.2011, Az: C 7/10; Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 121, 29; Bundesverfassungsgericht Urteil vom 2.3.2010 -1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7.3.2013 -I 20 W 121/12 m.w.N. zur Vorratsdatenspeicherung).
  • LG Stuttgart, 28.06.2011 - 17 O 39/11

    Minimaler Zeitunterschied zwischen Feststellen einer IP-Adresse und Beginn einer

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast daher in hinreichendem Maße nachgekommen (LG Stuttgart Urteil vom 28.06.2011 - 17 O 39/11).
  • AG Koblenz, 09.01.2015 - 411 C 250/14

    Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse - Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus AG Frankenthal, 10.03.2016 - 3a C 36/16
    Im Anschluss an die zutreffende Auffassung des Amtsgerichts Koblenz (a.a.O.) liegt daneben in der Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch die Deutsche Telekom AG, die nicht Vertragspartnerin des Beklagten ist, ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112 und 113 TKG, da vorliegend der Anschlussinhaber seinen Vertrag über den Zugang zum Internet mit einem Reseller geschlossen hat, der nicht identisch ist mit dem Internet-Access-Provider (Netzbetreiber), da vorliegend die Konzernholding Adressat des erwirkten Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG war (vgl. Amtsgericht Koblenz Urteil vom 9.1.2015 - 411 C 250/14 m.w.N.).
  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

    Ohne eine solche Gestattung stelle die Weitergabe der Verkehrsdaten des Kunden durch den Netzbetreiber, der nicht Vertragspartner des Anschlussinhabers sei, ein Verstoß gegen die Datenschutzregelungen der §§ 112, 113 TKG dar und führe zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Feststellung der Identität des mutmaßlichen Filesharers (AG Frankenthal, Urteil vom 10. März 2016, 3a C 36/16, Rn. 37, unter Hinweis auf Johannes Zimmermann, Kommunikation Recht 2015, Seite 73 ff, zit Juris).
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